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Wohnungseigentumsrecht

Wir empfehlen eine umfangreiche juristische Beratung, sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf einer Eigentumswohnung.

Potenzielle Erwerber müssten wissen, was sie vor dem Kauf in Erfahrung bringen müssen, um Entäuschungen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Bei bereits vorhandenem Wohnungseigentum sollte der Eigentümer Kenntnis über alle Möglichkeiten des Wohnungseigentumsrechts erlangen, wie er seine Rechte effizient und schlagkräftig durchsetzen kann. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Franz Ludwig Kopinski in Leipzig ist Ihnen dabei gerne behilflich.

Eine vorausgehende Prüfung der Teilungserklärung erspart so manchen Rechtsstreit unter den Wohnungseigentümern.

Rechtsanwalt Franz Ludwig Kopinski berät Hausverwaltungen und Wohnungseigentümer über die Grundsätze der Eigentümerversammlungen, insbesondere Durchführungen und Beschlussfassung von Eigentümerversammlungen. Hierbei steht die Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen und die Möglichkeiten zur Anfechtung im Vordergrund.

Die Anwälte der Kanzlei Kopinski verfügen über langjährige Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht und Immobilienrecht, aufgrund der Mitarbeit sowohl von Hausverwaltungen als auch mit den Eigentümern. Diese Erfahrung wurde auch dadurch gewonnen, dass wir eine geraume Zeit im Vorstand von Landesverbänden der Hausverwalter mitgearbeitet haben.

Wir sorgen für Sicherheit

Die eigenen Rechte und Pflichten sind ohne juristischen Beistand oft unklar. Unsicherheiten bestehen beispielsweise bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum. Andere häufige Streitpunkte sind die Durchführbarkeit notwendiger Modernisierungsmaßnahmen, Verteilung der Bewirtschaftungskosten und Verwaltervergütung. Dies insbesondere seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum 1. Juli 2007. Hier sehen wir in unserer täglichen Berufspraxis eine Menge Beratungsbedarf im Wohnungseigentumsrecht.

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Tel.: (+49) 0341 - 21 25 29 - 0

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Reform des WEGs erfolgte im Jahr 2007. Seitdem wurden viele neue Fragen aufgeworfenen und stehen zur Klärung an. Insbesondere der Umstieg vom FGG-Verfahren auf die ZPO lässt den Laien bereits an dem strengen Prozessrecht scheitern

Wir beraten Verwaltungen und Eigentümer/ Bauträger seit 1996, wir sind seit 2003 Mitglied des VdIV-Sachsen-Anhalt.

Wann und wo muss ich eine Beschlussanfechtungsklage erheben?

Nach § 46 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht, Abteilung für Wohnungseigentumssachen, erhoben werden. Innerhalb eines weiteren Monats, also zwei Monate nach der Beschlussfassung, muss diese begründet werden.

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