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Vor Entziehung zuerst abmahnen

Der Beschluss über die Entziehung von Wohnungseigentum setzt regelmäßig voraus, dass der betroffene Miteigentümer zuvor abgemahnt wurde.

Der Fall: Die Wohnungseigentümer haben die Entziehung von Wohnungseigentum beantragt. Laut Eigentümerversammlung von 28.09.2007 wurde beschlossen, den klagenden Miteigentümern das Wohnungseigentum zu entziehen. Dieser Beschluss wurde für ungültig erklärt. Am 04.04.2008 fassten die Wohnungseigentümer erneut einen Entziehungsbeschluss. Die Anfechtung blieb erfolglos, da das Vorliegen einer Abmahnung nicht geprüft wurde.

Das Gericht: Dem Beschluss nach § 18 Abs. 3 S. 1 WEG muss regelmäßig eine Abmahnung durch die Miteigentümer, Verwalter oder Eigentümerversammlung vorausgehen. Die Entziehung soll nur das Mittel, eine letzte Warnung, sein.

Kopinski-Tipp: Das Klageverfahren nach § 19 Abs. 1 S. 1 WEG sollte bis zur Bestandskraft oder rechtskräftigen Ungültigerklärung des Entziehungsbeschlusses ausgesetzt werden, da ansonsten widersprüchliche Entscheidungen etwa zur Frage der unwirksamen Abmahnung drohen.

S.a.: BGH 08.07.2011, V ZR 2/11

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