Stundensatz von bis zu 300,- Euro?
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer errichtet einen Schwarzbau und weigert sich, diesen zurückzubauen. Die übrigen Eigentümer beschließen daraufhin, die Verwaltung zu ermächtigen, außergerichtlich und gerichtlich gegen den Störer vorzugehen. Gleichzeitig soll eine anwaltliche Vertretung mit besonderen Kenntnissen im WEG-Recht beauftragt werden. Zudem wird die Verwaltung bevollmächtigt, eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundensatz zwischen 150,- und 300,- Euro (zzgl. MwSt.) abzuschließen. Das Kostenvolumen soll etwa 3.000,- Euro betragen. Ein Eigentümer hält diesen Beschluss jedoch für unzulässig.
Das Gericht: Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg bestätigt die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses. Ein gesonderter Grundbeschluss, der vorab klärt, ob der Störer überhaupt auf Beseitigung in Anspruch genommen werden soll, ist nicht zwingend erforderlich; der Vornahmebeschluss enthält eine solche Entscheidung bereits inzident. Die Eigentümer dürfen die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigen, einen Anwalt auszuwählen und mit diesem eine Vergütungsvereinbarung zu schließen ‑ auch dann, wenn der konkrete Anwalt noch nicht namentlich benannt ist. Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich der Entscheidung des LG Karlsruhe. Die Eigentümer verfügen bei der Frage, ob und mit welchem Inhalt sie eine Vergütungsvereinbarung treffen, über einen weiten Ermessensspielraum. Das Gericht betont, dass es sachgerecht sei, dass Vergleichsangebote nicht vorgelegt wurden, weil die Verwaltung erst durch die Delegation befugt wird, später einen Anwalt auszuwählen. Ebenso bedarf der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung keiner besonderen Gründe: In Hamburg sei es bei Fachanwaltsmandaten mittlerweile üblich, solche Vereinbarungen zu treffen. Die festgelegte Obergrenze von 300 Euro netto pro Stunde hält das Gericht für marktüblich und nicht ermessensfehlerhaft. Kostenrahmen und Bedeutung des Falls stehen in einem angemessenen Verhältnis. Zudem müsse die Verwaltung im Rahmen von § 27 Abs. 2 WEG aus mehreren Optionen pflichtgemäß auswählen können.
Kopinski-Tipp: Die Entscheidung fällt anwaltsfreundlich aus. Dies ist aber richtig, da die RVG-Sätze lange unangepasst und damit dauerhaft unangemessen bleiben, sodass häufig zu Stundenhonoraren gegriffen wird. Problematisch gestalten sich aber Folgefragen wie die Erstattungsfähigkeit solcher Mehrkosten im Rahmen von Schadensersatzansprüchen.
S.a. AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.07.25 - 980b C 3/25 WEG
