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Schadensersatz gegen den Verband der Wohnungseigentümer

Die Klage auf Ersatz eines Schadens nach § 14 Nr. 4 WEG ist gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

Der Fall: Das Bad des Sondereigentümers wird durch Reparaturen am Gemeinschaftseigentum beschädigt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigt sich auf ihrer Eigentümerversammlung mit dem Anspruch des Sondereigentümers und weist durch Beschluss den Anspruch auf Schadensersatz zurück. Daraufhin erhebt der Sondereigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer Klage und beantragt, den ablehnenden Beschluss aufzuheben und diese zu verpflichten, seinen Schaden zu ersetzen.

Das Gericht: Der Sondereigentümer verliert das Gerichtsverfahren. Grundsätzlich ist es so, dass die gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches keine vorherige Befassung in einer Wohnungseigentümerversammlung voraussetzt. Allerdings ist der Anspruch aus § 14 Nr. 4 WEG nur gegen den Verband, also gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

Kopinski-Tipp: Es ist sinnvoll, um einem etwaigen Gerichtsverfahren und dessen Kostenfolge nach § 93 ZPO zu entgehen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Fraglich ist jedoch, wie lange der Eigentümer warten muss, bis er seine Ansprüche durchsetzen kann. Es reicht aus, wenn der Sondereigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolglos zur Zahlung bzw. zum Anerkenntnis auffordert. Danach kann er unverzüglich Klage gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung erheben. Er muss einen evtl. ablehnenden Beschluss nicht anfechten, sondern kann sofort Klage erheben.

S. a.: LG Frankfurt, Urt. v. 17.05.2011, 2 - 9 S 54/10

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