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Negativbeschluss steht neuem Begehren nicht entgegen

Der Negativbeschluss entfaltet in der Regel keine Sperrwirkung, wenn dieser sich in der Ablehnung des gestellten Antrages erschöpft.

Der Fall: Der Wohnungseigentümer beantragt, ein Dachfenster erneuern zu lassen. Dieser Antrag findet keine Mehrheit. Im nächsten Jahr stellte der Wohnungseigentümer den Antrag erneut - wieder erfolglos. Im Nachgang wendet sich der Wohnungseigentümer gegen den erneuten Negativbe-schluss. Er beantragt außerdem jetzt die Erneuerung des Dachfensters. Die beklagten Wohnungseigentümer sind der Meinung, dass der frühere Negativbeschluss einer gerichtlichen Entscheidung entgegenstünde.

Das Gericht: Der Beschluss sperrt eine erneute Klage auf Vornahme nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begehren des klagenden Wohnungseigentümers auch für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte. Somit steht ein Negativbeschluss einer späteren, positiven Beschlussfassung nicht entgegen.

Kopinski-Tipp: Im Regelfall sperrt ein positiver Beschluss eine gerichtliche Regelung, wenn die Wohnungseigentümer über eine Angelegenheit beschlossen haben. Ein Wohnungseigentümer kann dann keinen weiteren Beschluss erzwingen.

S. a.: LG München, Urt. v. 27.06.2011

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