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Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu Wohnzwecken ist unzulässig. Der Wohnungseigentümer hat die Nutzung seines Hobbyraumes zu Wohnzwecken zu unterlassen.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte im Keller der WEG-Anlage einen Raum zur Verfügung. Dieser ist laut Teilungserklärung als Teileigentum gewidmet. Die Gemeinschaftsordnung schränkte die zulässige Nutzung weiterhin ein und erlaubt nur einen Gebrauch als Hobbyraum. In diesem Raum übernachten (mit behördlicher Genehmigung) die Kinder des Eigentümers.

Das Gericht: Die Wohnungseigentümer haben zu Recht verlangt, dass der Eigentümer diesen Gebrauch unterlässt. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raumes ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bedeutungslos.

Kopinski-Tipp: Teileigentum darf nicht zu Wohnzwecken gebraucht oder genutzt werden. Bereits nach der Zweckbestimmung laut Teilungserklärung war hier ein Gebrauch des Teileigentumes als Schlafzimmer unzulässig. Die Wohnungseigentümer können den nach § 1 Abs. 3 WEG noch zulässigen Gebrauch durch eine Zweckbestimmung im engeren Sinn beschränken. Das wäre im vorliegenden Fall die Anordnung "Hobbyraum". Der Keller durfte nur zu Wohnzwecken gebraucht und genutzt werden. Es wäre auch ein anderer Gebrauch zulässig gewesen, soweit dieser Gebrauch nicht mehr stört oder beeinträchtigt, als der Gebrauch "Hobbyraum". Der Keller hätte danach auch als Abstellraum oder Waschküche gebraucht werden können.

S.a. BGH 16.06.2011, XV A 1/11

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