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Formularmäßig auf Mieter übertragene Instandhaltung umfasst auch Schönheitsreparaturen - jedoch nicht die Erneuerung von Bodenbelägen

Schönheitsreparaturen sind als solche Bestandteil der von den Begriffen der Instandsetzung und Instandhaltung erfassten Leistungen.

Wohnraummiete: Umfasst werden das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Gewerberaummiete: Hier kann der Begriff der Schönheitsreparaturen formularmäßig sogar erweitert werden. Maßgeblich ist aber, wie bei der Wohnraummiete, dass sich die Verpflichtung des Mieters auf das Innere der Mieträume beschränkt.

Ohne eine eindeutige Zusatzvereinbarung zählt die Erneuerung der Bodenbeläge dabei nicht zu den Schönheitsreparaturen. Eine Zusatzvereinbarung ist anzunehmen, wenn eine Regelung dergestalt getroffen wurde, dass der Mieter verpflichtet sein soll, die vorhandenen Fußbodenbeläge einschließlich Leisten bei Bedarf fachgerecht zu behandeln, insbesondere Parkett- und andere Holzfußböden abzuschleifen und zu versiegeln.

Die Grundsätze über die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB für sog. starre Fristen gelten dabei uneingeschränkt auch in der Gewerberaummiete. Eine Klausel, nach der das Mietobjekt in einem frisch ausgemalten Zustand zurückzugeben ist, ist unwirksam und infiziert über den Summierungseffekt die übrigen Renovierungsklauseln. Soweit Schönheitsreparaturen geschuldet sind, kann eine unangemessene Benachteiligung vorliegen, da sich die Pflicht einen frisch ausgemalten Zustand herbeizuführen auch auf Teile beziehen kann, an denen die Renovierung noch nicht fällig war.

Kopinski-Tipp: Der Summierungseffekt gilt auch bei einem Formularmietvertrag über Gewerberaum. Deshalb ist die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit der laufenden Renovierung unwirksam und in jedem Fall zu vermeiden.

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