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Enterbung von Verwandten

Der Fall: A hat vor ihrem Tode ein handschriftliches Testament verfasst. Darin vermerkte sie folgende Formulierung:

"Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen."

A stirbt einen Monat später. Sie hatte drei Kinder. Tochter B wohnt als einziges im Haus der A und bestritt mit ihr den Lebensalltag. Allerdings war das persönliche Verhältnis von heftigen Auseinandersetzungen und dauerhaften Spannungen geprägt. B beantragte trotz allem nach dem Tode ihrer Mutter deren Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge bezeugen sollte. Das zuständige Amtsgericht lehnte diesen jedoch ab, woraufhin B Beschwerde einlegte. B ist der Meinung, dass der in Klammern stehende Zusatz als Bedingung der Enterbung zu sehen ist. A wollte sie auf jeden Fall nicht enterben.

Das Gericht: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Verwandten der Erblasserin A wurden als gesetzliche Erben durch die letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen. Bei der Formulierung handelt es sich um eine umfassende Enterbung.
Der in Klammern stehende Zusatz kann nicht im Sinne einer echten Bedingung der Enterbung angesehen werden. Am ehesten handelt es sich um eine Erläuterung. Weder enthält der Wortlaut einen Hinweis auf bestimmte Teile der Verwandtschaft, noch lässt sich dem erläuternden Klammersatz ein moralischer Vorwurf entnehmen, dessen Zielrichtung eine Eingrenzung der Verfügung auf bestimmte Teile sicher ermöglichen würde. Aus der Lebensgeschichte und aus dem Verwandtschafts-zusammenhang ergibt sich zudem ein naheliegendes Motiv für eine umfassende Enterbung. Die Beschwerde der B ist damit unbegründet. Der Erbscheinsantrag wurde zu Recht abgelehnt.

Kopinski-Tipp: Ziel der Testamentsauslegung ist die Erfassung des Erblasserwillens. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Insbesondere sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzte Ausdrücke zu hinterfragen. Maßgeblich ist das subjektive Verständnis der vom Erblasser verwendeten Begrifflichkeiten. Achten Sie bei der Formulierung Ihres letzten Willens auf Ihren Ausdruck und hinterfragen Sie diesen, um Missverständnissen vorzubeugen.

S.a.: OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss v. 09.12.2011, I-15 W 701/10, 15 W 701/10

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