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Einstimmiger Beschluss bei Anbau von Balkonen

Der nachträgliche Anbau von Balkonen stellt eine Veränderung der Eigenart einer Wohnanlage dar und ist nur mit einstimmigen Beschluss gültig.

Der Fall: Die Wohnungseigentümer hatten die nachträgliche Errichtung von Außenbalkonen beschlossen. Die Wohnung des Klägers sollte ausgespart bleiben. Durch den Ausbau der Balkone hätte sich der gemeinschaftliche Innenhof um 10% verkleinert, die vermietete Wohnung des Klägers hätte sich verdunkelt.

Die Anfächtung des Klägers hatte Erfolg: das Gericht stellt fest, dass Einstimmigkeit für diesen Beschluss erforderlich gewesen wäre, § 22 Abs. 1 WEG. Der klagende Eigentümer sei erheblich beeinträchtigt wegen der kleineren Gemeinschaftsfläche und wegen der Verdunkelung seiner vermieteten Wohnung. Zu dem liegt in dem Ausbau der Balkone eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes der ansonsten schlichten Fassade des Nachkriegshauses.

Kopinski-Tipp: Vor Beschlussfassung hat der Verwalter sicherheitshalber zu prüfen, ob die Maßnahme evtl. Eigentümer benachteiligen könnte.

LG Lüneburg 31.05.2011, 9 S 75/10

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