.

Eigentümer gegen bauliche Maßnahme - keine Kosten

Wenn ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zustimmt, ist er stets gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit. Es kommt [...] nicht darauf an, ob eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war.

Der Fall: Die Parteien streiten um eine Position einer Jahresabrechnung, in der Kosten für die Erweiterung des Schwimmbads umgelegt worden sind. Die anteilig von der Umlage betroffenen Kläger hatten der Erweiterung und der gleichzeitig beschlossenen Sonderumlage nicht zugestimmt.

Das Gericht: Im vorliegenden Fall hat der BGH § 16 Abs. 6 S 1 Halbsatz 2 WEG für anwendbar erklärt, da es sich bei der Erweiterung des Schwimmbades um eine bauliche Veränderung handelte und nicht um eine Instandhaltungs- bzw Modernisierungsmaßnahme. Die Kläger waren i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG von dieser Maßnahme betroffen. Entgegen der Vorinstanz erklärte der BGH nun, dass derjenige Eigentümer die Kosten nicht zu tragen hat, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat.

Kopinski-Tipp: Formulieren Sie den Beschlussvorschlag entsprechend den Vorgaben des BGH (lieber eine Instandsetzung, als eine Erweiterung)

BGH Urteil vom 11.11.2011 - V ZR 65/11

www.kopinski.com
Fachanwalt und Rechtsanwälte

Haben Sie auch eine Frage zum Wohnungseigentums- oder Mietrecht? Dann schreiben Sie ruhig ein paar Zeilen an info@kopinski.com. Unsere Experten werden Ihre Fragen beantworten.

Zögern Sie nicht, bei Fragen oder Anregungen direkt auf mich zuzukommen. Ich stehe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. 

Powered by Papoo 2012