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Bal­kon­kraft­wer­ke in Fol­ge un­be­stimm­ter Be­schlüs­se?

Ein Wohnungseigentümer errichtet einen Schwarzbau und wei­gert sich, diesen zurückzubauen. Die übrigen Eigentümer beschließen da­rauf­hin, die Verwaltung zu ermächtigen, außergerichtlich und gerichtlich ge­gen den Störer vorzugehen.

Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt 2023 all­ge­mein, dass Eigentümer Balkonkraftwerke anbringen dürfen, sofern kei­ne Kosten für die Gemeinschaft entstehen und keine Ge­bäu­de­schä­den verursacht werden. Der Beschluss enthielt keine weiteren Kon­kre­ti­sie­run­gen (z. B. Größe, Art, Installationsort). Ein Eigentümer in­stal­lier­te daraufhin zwei Balkonkraftwerke, die an seiner Balkonbrüstung be­fe­stigt waren und über diese hinausragten. Ein anderer Eigentümer fühl­te sich beeinträchtigt, da er die Rückseiten der Anlagen sehen konn­te und nach eigener Darstellung seine Terrassenpflanzen durch Schat­ten­wurf eingingen. Er stellt einen An­trag, der regeln soll, dass Bal­kon­kraft­wer­ke nicht herausragen und andere Eigentümer nicht be­ein­träch­ti­gen dürfen ‑ dieser Antrag findet jedoch keine Mehr­heit (Ne­ga­tiv­be­schluss). Der Eigentümer geht da­rauf­hin mit ei­ner An­fech­tungs­kla­ge gegen den Bestandsbeschluss von 2023 wegen angeblicher Nich­tig­keit vor und er­hebt zugleich Beschlussersetzungsklage, um ei­ne Konkretisierung zu erzwingen.

Das Ge­richt: Weist die Kla­ge ab. Es stellt klar, dass der Beschluss aus dem Jahr 2023 trotz fehlender Konkretisierung nicht nichtig ist. Zwar ent­hält der Beschluss keine Angaben zu Art, Größe oder In­stal­la­tions­ort der Balkonkraftwerke, dennoch lässt sich ihm eine durchführbare Re­ge­lung entnehmen: Er erlaubt grundsätzlich Balkonkraftwerke, ver­langt die Freihaltung der Gemeinschaft von Kosten und verbietet eine Be­schä­di­gung des Gebäudes. Damit ist der Beschluss lediglich an­fecht­bar, jedoch nicht nichtig.Wei­ter führt das Gericht aus, dass kein An­spruch des Klägers auf einen Zweitbeschluss besteht. Ein solcher An­spruch entsteht nur, wenn das Festhalten am ursprünglichen Be­schluss treuwidrig wäre oder sich die rechtlichen Rahmenbedingungen we­sent­lich geändert hätten, was hier nicht der Fall war. Auch der Ne­ga­tiv­be­schluss von 2024 sei nicht treuwidrig, da dem Kläger andere recht­li­che Möglichkeiten offenstehen: Er kann Beeinträchtigungen wie den behaupteten Schattenwurf im Wege individueller Abwehrrechte nach § 14 Abs. 2 WEG gegenüber dem Errichter geltend machen.

Kop­ins­ki-Tipp: Auch wenn ein Beschluss unbestimmt gefasst ist, bleibt er oft wirksam, solange er eine grundlegende Regelung er­ken­nen lässt. Für beeinträchtigte Eigentümer besteht ein individueller Ab­wehr­an­spruch. Sie können gegen den Installateur vorgehen und ver­lan­gen, dass Immissionen wie Beschattung unterbleiben.

S.a. AG Ham­burg-St. Ge­org, Ur­teil v. 25.07.25 - 980b C 38/24 WEG

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