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Außerordentliche Kündigung des Verwalters

Der Verwalter verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er als Bauleiter ihm bekannt gewordene Mängel bei der Abnahme nicht protokolliert hat.

Der Fall: Der Verwalter war vom Bauträger als Verwalter eingesetzt und auch als Bauleiter für diesen tätig. Trotz vorliegender Mängel schreibt der Verwalter/Bauleiter lediglich die Handwerkerfirmen an und fordert diese zur Mängelbeseitigung auf. Die Eigentümerversammlung erfährt dies, der Verwalter erhält darauf hin die (berechtigte) fristlose Kündigung.

S. a. AG Augsburg 30 C 2739/08.

Kopinski-Tipp: Der Verwalter ist der verlängerte Arm der Wohnungseigentümer. Er muss also auch sein vorhandenes Wissen für die Eigentümer nutzbar machen und für die Eigentümer Protokolle anfertigen. Unter Umständen macht sich der Verwalter auch noch schadenersatzpflichtig.

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