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Abriss der Nachbarwand

Der Hausbesitzer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass die an seinem Haus angrenzende Wand stehen bleibt.

Der Fall: Die Hauseigentümer hatten seit mehr als 100 Jahren an der gemeinsamen Grenze ihrer Grundstücke die Außenwände ihrer Häuser. Die Außenwände waren auf den jeweiligen Grundstücken mit unterschiedlichen Abständen von ca. 1 cm bis 10 cm errichtet. Nachdem nun der eine Nachbar sein Haus und die dazu gehörige Außenwand abgerissen hat, will der andere Nachbar Schadenersatz. Er meint unter anderem, seine Außenwand müsse auf Kosten seines Nachbarn neu abgedichtet werden, denn sein Haus habe nunmehr eine verringerte Wärmedämmung.
Das Gericht verneint den Anspruch: es handele sich nicht um eine gemeinsame Außenwand, sondern auf Grund der klaren Zuordnung zu jedem einzelnen Grundstück gehört die Außenmauer jedem Grundstückseigentümer allein.

Kopinski-Tipp: Vor einer möglichen Klage sollten Sie das Grundstück vermessen lassen.

S. a. OLG Naumburg, 23.12.2010, Az: 2 U 79/10

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